Kirchensteuer

Die Kirchensteuer - Das wird aus Ihrem Geld

Wer zur Kirche gehören will, entscheidet sich freiwillig. Ohne die Bereitschaft der Kirchenmitglieder, durch ihren Beitrag – ob als Kirchensteuer, Spende oder Kollekte – die kirchliche Arbeit zu unterstützen, könnten sehr viele Aufgaben nicht wahrgenommen werden. Die Kirche ist für diese Bereitschaft sehr dankbar.

 
Die Kirchensteuer bemisst sich am Einkommen. Wer wenig verdient, zahlt wenig.Nur Kirchenmitglieder, die über ein eigenes zu versteuerndes Einkommen verfügen und daher Lohn-, Einkommen-, oder Kapitalertragsteuer entrichten, zahlen Kirchensteuer. Wer ein geringes oder kein zu versteuerndes Einkommen hat, wie zumeist Kinder, Jugendliche, Studenten, Rentner, Arbeitslose, nicht Berufstätige oder Sozialhilfeempfänger, zahlt keine Kirchensteuern. Die Kirche steht aber für alle Menschen offen.

Die zu zahlende Kirchensteuer bemisst sich an der Lohn- Einkommen-, beziehungsweise Kapitalertragsteuer. Auf diese Weise richtet sie sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Kirchenmitglieder. In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beträgt der Kirchensteuersatz neun Prozent der Lohn-, Einkommen-, beziehungsweise Kapitalertragsteuer, nicht etwa neun Prozent des Einkommens, wie manchmal zu hören ist. Über die Höhe des Kirchensteuersatzes entscheidet das Kirchenparlament, die Landessynode. Die Synode beschließt hierzu Kirchengesetze, die staatlich bestätigt werden müssen.

Familien und Kinderfreibeträge werden bei der Bemessung der Kirchensteuer berücksichtigt. Die Kirchensteuer ist auf maximal drei Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Die so genannte »Kappung« wird von Amts wegen gewährt. Ein gesonderter Antrag ist somit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nicht nötig.
Wenn ein Ehepartner der evangelischen und der andere der katholischen Kirche oder einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und beide steuerlich zusammen veranlagt werden, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte auf die beiden Kirchen aufgeteilt. Wenn einer der Ehepartner der evangelischen Kirche angehört und der andere keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, wird das »Besondere Kirchgeld « oder die Kirchensteuer erhoben. Voraussetzung hierfür ist eine gemeinsame Steuerveranlagung. Bei dem Ehepartner, der nicht verdient oder nur ein geringes Einkommen hat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch dieser am Familieneinkommen teil hat. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen dient daher der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes. Es wird als Bemessungsgrundlage für das »Besondere Kirchgeld« herangezogen.

Steuerpflichtig bleibt aber allein der kirchenangehörige Ehegatte. Die Höhe des Kirchgeldes bemisst sich nach einer gestaffelten Kirchgeldtabelle.

Die Kirchensteuer wird über die Finanzämter eingezogen. Für die Kirchen ist es die sparsamste Form der Erhebung. So steht mehr Geld für die eigentliche Arbeit bereit. Für diese Dienstleistung zahlen die Kirchen dem Staat eine Vergütung. In Berlin beträgt sie 2,5 Prozent, in Brandenburg und Sachsen drei Prozent des Kirchensteueraufkommens. Dabei hat der Staat weder Entscheidungsbefugnis noch Einfluss auf die Verwendung der Kirchensteuer. Das Finanzamt zieht die Steuer ein und überweist sie gesammelt an die Landeskirche.

Kirchenmitglieder können die Kirchensteuer in der jährlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Wer aus der Kirche austritt, spart zwar die Kirchensteuer, muss aber seinem jeweiligen Steuersatz entsprechend mehr Lohn- oder Einkommensteuer zahlen. Bei Hochbesteuerten umfasst daher die effektive Ersparnis weniger als 50 Prozent der bisherigen Kirchensteuer.

Die Arbeit der Kirche, die Freiheit der Predigt, das offene Eintreten für die Schwachen ist durch das System des Kirchensteuereinzugs  unabhängig von der persönlichen Meinung einzelner finanzkräftiger Geldgeber. 

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