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Öffentliche Bekanntmachung der Absicht zur Teileinziehung der gemeindlichen Ortsdurchfahrt Groß Sperrenwalde

Öffentliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der Absicht zur Teileinziehung der gemeindlichen Ortsdurchfahrt Groß Sperrenwalde

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nordwestuckermark hat in ihrer Sitzung am 17.09.2026 mit Beschluss Nr. 44/2026 beschlossen, das Verfahren zur Teileinziehung der gemeindlichen Ortsdurchfahrt Groß Sperrenwalde einzuleiten.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der derzeit geltenden Fassung wird hiermit die Absicht der Teileinziehung öffentlich bekannt gemacht.

 

1. Betroffener Straßenabschnitt

Die beabsichtigte Teileinziehung betrifft die gemeindliche Ortsdurchfahrt Groß Sperrenwalde, bestehend aus den Straßenabschnitten

  • Seestraße und

  • Straße „Am Bahnhof“

zwischen der Einmündung in die Bundesstraße B 109 und der Einmündung in die Landesstraße L 15.

Betroffen sind die Flurstücke Groß Sperrenwalde, Flur 1, Flurstücke 53, 165, 92/2, Flur 3, Flurstücke 118,125 und Gemarkung Lindenhagen Flur 2, Flurstück 2

Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.

 

2. Gegenstand der beabsichtigten Teileinziehung

Die Widmung der bezeichneten Straßenabschnitte soll nachträglich auf den Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einer tatsächlichen Masse bis einschließlich 7,5 t beschränkt werden.

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer tatsächlichen Masse von mehr als 7,5 t sollen die Straßenabschnitte künftig grundsätzlich nicht mehr im Durchgangsverkehr benutzen dürfen.

Von dieser Beschränkung soll der Anliegerverkehr ausgenommen werden. Die Erreichbarkeit der innerhalb des betroffenen Straßenabschnitts gelegenen Grundstücke und Einrichtungen soll damit weiterhin gewährleistet bleiben.

Die straßenverkehrsrechtliche Umsetzung ist durch das Verkehrszeichen 262 StVO mit der Gewichtsangabe „7,5 t“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“ vorgesehen.

 

3. Gründe für die beabsichtigte Teileinziehung

Die beabsichtigte Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls. Sie dient insbesondere

  • dem Schutz von Leben und Gesundheit der Einwohner und Verkehrsteilnehmer,

  • dem Schutz von Kindern und Fußgängern,

  • der Verbesserung der Verkehrssicherheit,

  • dem Schutz der gemeindlichen Straßeninfrastruktur,

  • der Verhütung weiterer außerordentlicher Straßenschäden und

  • der Verlagerung des nicht ortsbezogenen Schwerlastverkehrs auf die hierfür geeigneteren Bundes- und Landesstraßen.

 

Die Ortsdurchfahrt Groß Sperrenwalde wird in erheblichem Umfang als Abkürzungs- und Durchgangsverbindung zwischen der B 109, der L 15 und der B 198 genutzt. Neben dem allgemeinen Durchgangsverkehr treten besondere Belastungen durch Holztransporte, landwirtschaftliche Erntefahrzeuge, Baustellenverkehr sowie durch Navigationssysteme über die Ortslage geleiteten Schwerlastverkehr auf.

Die betroffenen Straßenabschnitte weisen in Teilen lediglich eine geringe Fahrbahnbreite auf. Ein gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere unter Beteiligung schwerer Lastkraftwagen, ist nicht durchgehend möglich. Hinzu kommen teilweise fehlende Gehwege, unbefestigte Seitenstreifen, schlecht einsehbare Kurvenbereiche und eine unmittelbar an die Fahrbahn heranreichende Bebauung.

 

Besondere Gefährdungen bestehen im Bereich des straßennahen Spielplatzes und der Bushaltestelle. Bei Begegnungsverkehr müssen Fahrzeuge wiederholt auf unbefestigte Seitenbereiche beziehungsweise auf von Fußgängern genutzte Flächen ausweichen.

Die Seestraße und die Straße „Am Bahnhof“ weisen zudem bereits Fahrbahnschäden und einen erhöhten Unterhaltungsbedarf auf. Durch die weitere Nutzung der Straßenabschnitte durch schweren Durchgangsverkehr ist mit einer zusätzlichen Verschlechterung des Straßenzustands zu rechnen.

Die örtliche Verkehrssituation wurde am 30. April 2026 bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin unter Beteiligung von Vertretern des Landkreises Uckermark, der unteren Straßenverkehrsbehörde, der Gemeinde Nordwestuckermark und betroffener Einwohner erörtert. Die Begrenzung des Schwerlastverkehrs auf Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Masse von 7,5 t, verbunden mit der Ausnahme für den Anliegerverkehr, wurde dabei als geeignete Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Straße bewertet.

 

4. Einsichtnahme in die Unterlagen

Die Unterlagen zur beabsichtigten Teileinziehung, insbesondere der Lageplan und die Begründung, können in der Zeit

 

vom 01.10.2026 bis einschließlich 04.01.2027

 

während der allgemeinen Sprechzeiten bei der

Gemeinde Nordwestuckermark
Amtsstraße 8
17291 Nordwestuckermark
Bauamt; Herr M. Pilz; Zimmer 10

eingesehen werden.

Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Nordwestuckermark unter www.nordwestuckermark.de eingesehen werden.

 

5. Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen

Personen, deren Belange durch die beabsichtigte Teileinziehung berührt werden, können bis einschließlich

04.01.2027

Einwendungen erheben.

 

Die Einwendungen können

  • schriftlich an die Gemeinde Nordwestuckermark, Amtsstraße 8, 17291 Nordwestuckermark,

  • elektronisch an  oder

  • während der allgemeinen Sprechzeiten zur Niederschrift bei der Gemeinde Nordwestuckermark

vorgebracht werden.

Die Einwendungen sollen den Namen und die Anschrift der einwendenden Person sowie eine nachvollziehbare Darstellung der betroffenen Belange enthalten.

 

Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist werden die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen geprüft und die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Teileinziehung noch nicht verfügt. Über die endgültige Teileinziehung wird erst nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist und nach Auswertung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entschieden.

Die abschließende Teileinziehungsverfügung wird gegebenenfalls gesondert mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Erst mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die Teileinziehung wirksam.

 

Nordwestuckermark, den 17.09.2026

 

Gez. Susanne Ramm
Bürgermeisterin

 

 

Anlage:
Lageplan des von der beabsichtigten Teileinziehung betroffenen Straßenabschnitts

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Nordwestuckermark
Do, 01. Oktober 2026

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